Teure Wutausbrüche im Straßenverkehr

Stinkefinger © www.BlickReflex.de / pixelio.de
Kein Pardon für beleidigende Gesten und Ausraster
Gründe, um hinter dem Steuer auf 180 zu kommen, auch ohne das Gaspedal tiefer zu treten, kennt theoretisch jeder: Da ist der Vordermann, der trotz freier Strecke und Tempo 70 eisern die 50 hält; trotz Reißverschlussverkehr wird einem die Lücke vor der Nase geschlossen; ein achtloser Rausschneider auf der Autobahn … Wohl dem, der sich in solchen oder ähnlichen Situationen dennoch zu beherrschen weiß!
30 Tagessätze für fünf Sekunden Frustablassen
Eindeutige, ehrverletzende Gesten, verbale Entgleisungen im Straßenverkehr können eine beschuldigte Person teuer zu stehen kommen. Auch wenn es für beleidigende Gebärden und Schimpf-Attacken keinen Bußgeldkatalog gibt, gelten diese dennoch laut § 185 StGB als Straftaten, die mit Geldbußen, teilweise sogar Freiheitsstrafen geahndet werden.
Grundlage für ein Strafmaß ist in der Regel das monatliche Nettoeinkommen einer beschuldigten Person, das in Tagessätze umgerechnet wird. Eine Bestrafung von 10 bis 30 Tagessätzen ist je nach ermitteltem Tatbestand keine Seltenheit. So kann ein impulsiv gezeigter Stinkefinger zum Beispiel 600 bis 4.000 Euro kosten. Das Tippen mit dem Zeigefinger an die Stirn ahndet ein Gericht mit durchschnittlich 750 Euro. Verbal-Attacken wie „alte Sau“ erleichtern das Portemonnaie eines Beschuldigten schnell um bis zu 2.500 Euro.
Eine Steigerung liegt sogar noch vor, wenn die ungehaltene Beleidigung, egal ob verbal oder nonverbal, einen Polizisten trifft. In diesem Fall wäre die Attacke direkt gegen einen Vertreter des Staates gerichtet und würde noch höher geahndet!
Vorsicht auch vor Flüchen und unfreundlichen Gesten im Ausland!
Beleidigungen gelten nicht nur national, sondern auch im Ausland als empfindliche, strafbare Ehrverletzungen. Dabei ist zu beachten, dass manche Gesten in anderen Ländern völlig anders verstanden werden: Während in diesen Regionen beispielsweise der „Daumen hoch“ ein lobendes Zeichen ist oder im Straßenverkehr von Trampern als „nimm mich mit“ Signal genutzt wird, ist selbige Geste in Australien einer vulgären Beschimpfung gleichzusetzen – ebenso wie ein erhobener Zeigefinger in Indien! Werden hierzulande Mittel- und Zeigefinger als friedliches Peacezeichen gestreckt, bedeutet die gleiche Geste bei den Briten eine beleidigende Abfuhr!
Im Rahmen der Neuregelung des Verkehrszentralregisters (VZR) verfällt ab dem 01.02.2014 in Deutschland das Speichern von Beleidigungsdelikten im Straßenverkehr – nicht aber deren Bestrafung!
Impressumspflicht bei Facebook-Fanseiten
Es ist noch nicht lange her, da sahen sich viele Betreiber von Fanseiten auf Facebook mit Abmahnungen konfrontiert. Betroffen waren besonders diejenigen, bei denen kein Impressum auf ihrer Fanseite zu finden war. Viele der Seitenbetreiber gingen wohl davon aus, dass dieses nur für Unternehmen Pflicht ist. Nun hat das Landgericht Regensburg eine Entscheidung getroffen.
Abmahnwelle bei Facebook
Hintergrund der Gerichtsentscheidung ist eine Abmahnwelle einer Rechtsanwaltskanzlei gegen Betreiber von Facebook-Fanseiten. Hierbei handelte es sich um 180 Abmahnungen innerhalb einer Woche. Die Kanzlei wähnte sich im Recht, da das Landgericht Aschaffenburg im Jahre 2011 entschieden hatte, dass nicht private Facebook-Seiten ein Impressum beinhalten müssen. Dagegen hat einer der Abgemahnten geklagt.
Abmahnungen sind rechtens
Das Landgericht Regensburg hat mit Urteil vom 31. Januar 2013 festgestellt, dass die Abmahnungen geltendem Recht entsprechen. Einen Missbrauch der Abmahnungen – aufgrund der hohen Anzahl in relativ kurzer Zeit – hat das Gericht nicht bejaht. Auch ist die Impressumspflicht bei Betreibern von Fanseiten auf Facebook nicht zu beanstanden.
Impressumspflicht und Erkennbarkeit für Nutzer
Aufgrund dieser Gerichtsentscheidung ist jedem Betreiber einer Fanseite auf Facebook zu raten, seine Seite mit einem Impressum zu versehen. Dieses muss auch als solches von den Nutzern erkennbar sein. So reicht die Bezeichnung als Info beispielsweise nicht aus. Besser geeignet sind Begriffe wie: Über uns, Kontakt und natürlich Impressum. Doch es gibt noch weitere Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Impressum. So muss dieses mit nicht mehr als zwei Klicks erreichbar sein. Auch muss es unter jedem Browser verfügbar sein – und das permanent. Weiterhin ist auch wichtig, dass der Name im Impressum mit dem Betreiber der Seite identisch ist.
Fazit: Um gegen Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen sowie einem eventuell sehr teuren Rechtsstreit geschützt zu sein, ist Betreibern einer Fanseite auf Facebook dringend zu raten, ein ordnungsgemäßes Impressum auf ihrer Seite zu erstellen.
Ist das @ als Wortmarke zulässig?
Eine Wortmarke besteht aus Wörtern, aus Buchstaben und auch aus Zahlen. Auch Sonderzeichen können zu Wortmarken werden. Zu den Sonderzeichen zählt auch das @, das als Bestandteil von Emailadressen seinen festen Platz in der digitalen Welt hat.
Das @ als Wortmarke registriert
Schon im letzten Oktober ließ die Firma @T.E.L.L. (www.etell.de), dieses Zeichen als Wortmarke registrieren. Dieser Vorgang blieb zunächst von der Internetwelt unbemerkt und die Inhaber der Firma freuten sich über die gute Idee. Bald aber brach der Ärger über sie herein und sie wurden unter anderem von Twitter usern wild beschimpft. Sie hatten es schließlich gewagt, die heilige Kuh digitaler Kommunikation für ihre Zwecke zu verwenden.
Angst vor einer Abmahnwelle
Diese Aufregung ist zunächst nicht nachvollziehbar, denn schließlich gibt es viele Wortmarken und niemand kümmert das. Die Internetgemeinde ist aber in einem ganz bestimmten Punkt äußerst sensibel, nämlich dann, wenn es um Abmahnungen geht. Dieses Zeichen wird bei der Emailkommunikation von allen Internetbenutzern täglich mehrmals verwendet. Manche haben jetzt Angst, dass hier eine neue Abmahnwelle auf die Nutzer von Emaildiensten zukommt.
Diese Angst ist zwar verständlich, aber in keiner Weise berechtigt. Der Schutz einer Wortmarke ist von der Sache her in Ordnung. Allerdings gilt dieser Schutz nur, wenn dieses Zeichen wie eine Marke verwendet wird. Ein Beispiel: Wenn ein Unternehmer auf seine Cornflakes plötzlich auch ein @ Drucken würde, dann könnte das durchaus eine Abmahnung zur Folge haben, denn dieses Zeichen wird hier auch wie eine Marke verwendet. Die häufigste Verwendung dieses Zeichens ist aber im Emailverkehr und da wird es eben nicht wie eine Marke eingesetzt, sondern als Bestandteil einer Emailadresse. Wenn also eine Abmahnung verschickt wird, dann muss gleichzeitig auch die Verwendung als Marke nachgewiesen werden.
@ als Marke – Abzocke oder geniale Idee
Marco Richter, der Chef von @T.E.L.L. ist selber von dem Wirbel überrascht, die seine Registrierung ausgelöst hat. Im Internet haben ihn viele Menschen als Abzocker bezeichnet, der mit der Registrierung nur möglichst schnell bekannt werden oder etliche Abmahnung verschicken wolle. Die Bekanntheit zu erlange ist ihm auf jeden Fall schon gelungen. Trotzdem bleibt es im Endeffekt eine gute, wenn nicht sogar eine geniale Idee und jeder Unternehmer muss sich die Frage stellen, warum er nicht selber darauf gekommen ist, sich ein so häufig verwendetes Zeichen als Marke zu registrieren. Natürlich werden jetzt nicht alle immer sofort an die Firma denken, wenn sie eine Email schreiben, aber ihr Bekanntheitsgrad wurde auf jeden Fall gesteigert. Natürlich haben die Aufregung und der Medienrummel einen großen Teil dazu beigetragen.
Bald dreifache Konkurrenz von Samsung für Apples iPad?
![]() Justizia © Thorben Wengert / pixelio.de |
Das alte Jahr ist vorüber, alle Weihnachtsgeschenke sind längst ausgepackt und so manches wieder umgetauscht – was wird uns das neue Jahr bringen? Einzelhandel und Konsumenten schauen gleichermaßen erwartungsvoll auf 2013. Mit Sicherheit wird es dieses Jahr einige News zum Samsung Galaxy Tab 2 und seinen Vorgängern 10.1 bzw 10.1 N geben. In den letzten Tagen vor Weihnachten haben die Gerichte noch einmal getagt, doch der erbitterte Rechtsstreit zwischen den Konkurrenten Samsung und Apple ist noch nicht entschieden. Ein Sieg des Konzerns aus Seoul würde die Konkurrenz für das iPad auf dem deutschen Markt verschärfen.
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Das Galaxy Tab 2 ist seit Mai in Deutschland erhältlich, doch sein Erscheinen hat für wenig Aufsehen gesorgt – ganz im Gegensatz zur Markteinführung des iPad 4 von Apple im Oktober. Grund dafür waren wohl nicht zuletzt eher mäßige Testberichte, die dem Tablet nicht gerade Musthave-Qualitäten zusprachen. Ein nettes Gerät, so die einhelligen Meinungen, aber eben nichts Besonderes. Durchschnittliche Akkulaufzeiten und als auffälligste Neuerung ein Telefon – bei einem Tablet? Ein zusätzlicher Kaufanreiz wird dadurch sicherlich nicht generiert, denn erstens wird niemand mit einem Tablet am Ohr rumlaufen wollen, und zweitens ist in der Neuauflage – anders als beim Vorgänger – ein Headset im Lieferumfang nicht enthalten.
Einstweilige Verfügung von Apple stoppte Samsungs 10.1 in Deutschland
Die verhaltenen Reaktionen auf das Galaxy Tab 2 dürften jedoch auch darin begründet liegen, dass erst ein halbes Jahr zuvor das 10.1 N auf den deutschen Markt gekommen war. Den Vorgänger hatte Samsung eigens für den deutschen Markt entwickelt, nachdem Apple den Verkauf des 10.1 mit einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf gestoppt hatte. Hintergrund: zu ähnlich soll das Tablet aus Südkorea dem iPad gewesen sein. Daraufhin hatte Samsung mit dem 10.1 N eine gründlich überarbeitete Version des Galaxy Tab für den deutschen Markt herausgebracht. Apple klagte wieder, doch diesmal gaben die Richter dem asiatischen Großkonzern recht: die Ähnlichkeit zum Apple-Produkt war hinreichend gemindert worden, das Tablet durfte verkauft werden.
Die Unterschiede des Galaxy Tab 2 zum Vorgängermodell sind nun schlichtweg nicht so frappierend, dass sich eine Neuanschaffung lohnen würde. Nach den mittelprächtigen Testergebnissen des neuen Tablets konnte sich der Vorgänger weiterhin im Verkauf behaupten; seine Position als Testsieger beim Tablet-Vergleich der Stiftung Warentest hat mit Sicherheit dazu beigetragen, die Verkaufszahlen stabil zu halten.
Bald noch ein Samsung Tablet auf dem deutschen Markt?
Samsung hat im übrigen Berufung gegen die richterliche Entscheidung eingelegt, dass ihr 10.1 in Deutschland nicht verkauft werden darf. Nach einem Bericht der “Zeit” vom Verhandlungstag, dem 20.12., ist noch kein endgültiges Urteil gefällt – doch Samsung scheint in einem Punkt zumindest einen vorläufigen Sieg errungen zu haben: die Zwei-Finger-Zoom-Funktion, einer der Streitpunkte zwischen Samsung und Apple, sei nach einer ersten Prüfung des Patentamtes “nicht originell genug [...], um als Patent registriert zu werden” (Zeit). Samsung hatte nach einer gerichtlichen Entscheidung im August wegen Verletzung von Patentrechten bereits über eine Milliarde US-Dollar an den Konkurrenten zahlen müssen.
Wenn Apple in diesem Streit doch noch unterliegt, könnte bald neben dem Galaxy Tab 10.1 N und seinem Nachfolger auch noch das 10.1 von Samsung ganz offiziell auf dem deutschen Markt verkauft werden. Drei attraktive Tablets im Rennen um die Gunst der Käufer – wer wird da wohl die Nase vorn haben?
Filesharing-Abmahnungen
Abmahnungen welche mit Filesharing in Verbindung stehen, nehmen in letzter Zeit immer mehr zu und werden dieses wohl auch in Zukunft tun. Dienstleistungsunternehmen wie Promedia, Logistep oder Digiprotec versenden Abmahnschreiben in Reihe, doch nicht jeder Betroffene hat die ihm vorgeworfene Tat auch tatsächlich begangen. Auf dem Weg der Ermittlung gibt es zu viele Fehlerquellen welche nicht ausgeschlossen werden können und welche zwangsläufig zu Ungenauigkeiten führen. Deshalb sollten sich betroffene unbedingt an für diesen Bereich qualifizierte Rechtsanwälte wenden, wie zum Beispiel die Kanzlei Weiß & Partner.

Abmahnung © Thorben Wengert / pixelio.de
Hier finden sich Fehlerquellen
Bis 2008 durfte ausschließlich die Staatsanwaltschaft den Anschlussinhaber ermitteln. Hierzu befragten die Staatsanwälte die zuständigen Provider und diese schauten nach, wer zu dem Tatzeitpunkt mit der entsprechenden IP-Adresse im Netz war. Inzwischen dürfen Kanzleien, welche mit der Abmahnung beauftragt sind, meistens durch Massenbeschlüsse die Daten direkt ermitteln und haben so sofort Zugriff darauf. Doch egal welcher Weg gegangen wird, als Fehlerquelle treten immer wieder die gleichen Ursachen auf, so werden zum Beispiel oft die Zahlen der aus einer langen Zahlenkette bestehenden IP-Adresse vertauscht. Das größte Problem dabei stellt jedoch die exakte Zeitnahme bei der Vergabe der Adressen dar. Oft kann nur ungenau ermittelt werden wer zum nachgefragten Zeitpunkt der dynamischen IP-Adresse zugeteilt war. Im Idealfall war die Adresse zum Zeitpunkt dann nicht vergeben, andernfalls kann ein falscher Anschlussinhaber zur Rechenschaft gezogen werden.
Schützen Sie ihren Internetzugang
Es kommt mittlerweile auch häufig vor, dass Sie zwar keine Straftat begangen haben, der Zugriff auf verbotene und illegale Dateien und Inhalte jedoch trotzdem über Ihren Zugang geschehen ist. Auf der einen Seite kann dieses natürlich durch Kinder oder andere Personen passieren welchen Sie als Anschlussinhaber den Zugang gewährt haben. Andernfalls passiert dies immer häufiger durch Fremde welche sich oft unbemerkt in Ihr Netzwerk einloggen können. Sie sollten Ihr W-Lan mindestens durch ein Passwort schützen, bestenfalls geschieht das auch noch durch den neusten Sicherheitsstandart, welchen die meisten Computer und andere W-Lan fähigen Geräte unterstützen. Dann können Sie dieses Risiko so gut wie ausschließen.
Fazit
Filesharing-Abmahnungen entsprechen nicht immer dem, was wirklich vorgefallen ist. Sollten Sie einmal solch einen Brief erhalten, suchen Sie unbedingt einen Anwalt auf. Denn auch wenn der Eindruck entsteht, dass es Ihnen eindeutig nachweisbar ist, so entstehen oft noch Fehler bei der Zuordnung, was ihr Glück bedeuten kann. Die Kanzlei Weiß & Partner ist in jedem Falle der richtige Ansprechpartner, wenn sie eine Abmahnung erhalten haben. Vorrab Infos über die Kanzlei können Sie sich auf deren Webseite ratgeberrecht.eu holen.
Moderne Rechtsanwälte für Verkehrsrecht
Das Verkehrsrecht ist kompliziert und für einen Laien oft undurchsichtig. Sind Sie zu schnell gefahren, flattert deswegen ein Bußgeldbescheid ins Haus oder droht sogar der Führerscheinentzug? Geht es um Probleme beim Kauf eines Autos oder eine Schadensregulierung? Es ist immer sinnvoll, einen Experten heranzuziehen, der mit dem Verkehrsrecht bestens vertraut ist.
Schnell und günstig zu jeder Zeit
Eine gute Möglichkeit zur schnellen Beratung und Hilfe bietet das Internet. Beim Online Verkehrsrecht gibt es keine Wartezeiten oder Terminvereinbarungen. Für alle Fragen und Probleme rund um das Verkehrsrecht stehen die Online Anwälte jederzeit zu Ihrer Verfügung. Der Fall wird einfach online geschildert und Sie erhalten umgehend ein persönliches, kostenloses und unverbindliches Angebot. In der kostengünstigen Beratung enthalten sind die Beantwortung Ihrer Fragen und konkrete Vorschläge für die weitere Vorgehensweise. Auch für die Vertretung weiterer außergerichtlicher Interessen steht der Anwalt des Online Verkehrsrechtes zur Verfügung. Bei einem Einspruch gegen Bußgeldbescheid kann Akteneinsicht genommen werden.

Rechtsanwalt © Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes.com / pixelio.de
Geblitzt – was nun?
Sind Sie zu schnell gefahren? Je nach Überschreitung der Geschwindigkeit droht ein Bußgeldbescheid in unterschiedlicher Höhe. Der Bußgeldkatalog gibt genau Auskunft darüber, wie hoch dieser ausfällt und ob mit Punkten in Flensburg zu rechnen ist. Bei einem groben Verstoß ist es hilfreich, einen Anwalt hinzuzuziehen, bevor Angaben zur Sache gemacht werden. Informieren Sie sich vorab über die Einzelheiten und lassen Sie sich beim online Verkehrsrecht über die Möglichkeiten beraten, wie man dagegen vorgehen kann. Der Online Anwalt kann jederzeit Einsicht in die Aktenlage nehmen.
Ihr Helfer in der Not
Flattert ein Bussgeldbescheid ins Haus, weil Sie zu schnell gefahren sind, dann ist es von Vorteil, sich nicht zur Sache zu äußern. Kontaktieren Sie einen Anwalt über das online Verkehrsrecht. Dort besteht rund um die Uhr die Möglichkeit, den Fall zu schildern und innerhalb kürzester Zeit eine kostengünstige Beratung zu erhalten.
Was sie über Erbrecht wissen sollten
Dass geerbt wird wenn Familienmitglieder und Verwandte von uns gehen ist allgemein bekannt, das Erbrecht und welche Rechte und Pflichten damit entstehen ist für die Meisten allerdings Neuland bis zu dem Punkt an dem Sie sich notgedrungen damit auseinandersetzen müssen. Wer sich vorher über das Erbrecht informiert steht nicht vor bösen Überraschungen, so können nicht nur Geldbeträge, Immobilien oder Sachwerte geerbt werden, auch Schulden können auf die Nachfahren übertragen werden. Ein Erbe muss vollständig angetreten werden. Beispielsweiße das Elternhaus kann nur mit der eventuell vorhandenen Schuldenlast geerbt werden. Wer die Schulden eines Erbes nicht übernehmen will, der kann das Erbe natürlich auch ausschlagen, hierzu muss innerhalb 6 Wochen nach Kenntnisnahme der Erbschaft, eine Ausschlagung beim Nachlassgericht oder von einem Notar niedergelegt werden. Weitere Informationen hierzu findet man unter www.erbrecht-heute.de.

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Das eigene Testament nieder schreiben
Für die meisten ist der Tod ein Tabuthema, vorallem wenn es sich um den eigenen Handelt. Dieses Verhalten ist in der Regel jedoch nicht sehr sinnvoll und in Angesicht des Erbrechts keinesfalls hilfreich. Der Tod betrifft einen jeden, egal ob darüber geschwiegen wird oder nicht ist er unausweichlich. Hat man sich dazu durchgerungen sich mit dem eigenen Tod auseinander zu setzen, kommt man häufig zu dem Entschluss sein eigenes Testament zu verfassen und das Erbe zu verteilen. Dies kann alleine oder mit einem Notar erfolgen, für Ehepaare besteht zudem die Möglichkeit ein gemeinsames Testament zu errichten.



